JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 3 ZPO - Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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