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JuraForum.deGesetzeZPO§ 29a ZPO - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen 

Stand: 20.05.2013

§ 29a ZPO - Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.



Weitere Vorschriften um § 29a ZPO

Entscheidungen zu § 29a ZPO

  • OLG-KOELN, 12.03.2009, 18 U 101/08
    1. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.4.2008 (NJW 2008, 1935) zur Zahlungsverzugsrichtlinie sind die §§ 269, 270, 286 BGB spätestens für die Zeit ab dem 8.8.2002 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 27.02.2009, 13 Sa 2192/08
    Auch im Arbeitsrecht kann der Gerichtsstand nach § 29 ZPO gem. § 38 Abs. 2 ZPO abbedungen werden.
  • OLG-MUENCHEN, 30.01.2009, 25 U 3097/07
    1. Der Gerichtsstand des § 29c ZPO für Klagen aus Haustürgeschäften gilt nur für den Verbraucher selbst, nicht für den Zessionar. 2. Erfüllungsort i.S.d. Gerichtsstandes des § 29 ZPO ist bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der vertragliche Leistungsort, nicht der Ort der Vertragsverhandlungen.
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 04.12.2008, 4 Sha 8/08
    1. Ein Verweisungsbeschluss ist offenbar gesetzeswidrig, wenn er auf eine (noch nicht) geltende Norm gestützt wird. 2. Das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO kann noch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage ausgeübt werden.
  • OLG-THUERINGEN, 26.11.2008, 4 U 428/07
    1. Für Klagen aus Versicherungsverträgen besteht kein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte; § 29 c ZPO ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Insoweit hat sich durch das SchuRModG nichts an der alten Rechtslage geändert. Auch nach §§ 6, 7 HWiG bestand nach altem Recht kein besonderer Verbrauchergerichtsstand für...
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Erwähnungen von § 29a ZPO in anderen Vorschriften

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