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JuraForum.deGesetzeZPO§ 299a ZPO - Datenträgerarchiv 

Stand: 17.06.2013

§ 299a ZPO - Datenträgerarchiv

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.



Weitere Vorschriften um § 299a ZPO

Entscheidungen zu § 299a ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 29.05.2008, 20 VA 5/08
    1. Zur Frage des rechtlichen Interesses eines Dritten im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in Insolvenzakten. 2. Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht,...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.03.2008, 1 VA 25/07
    Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war. Der Antrag eines Titelgläubigers auf...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.03.2008, 1 VA 24/07
    Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war. Der Antrag eines Titelgläubigers auf...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.03.2008, 1 VA 23/07
    Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war. Der Antrag eines Titelgläubigers auf...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.03.2008, 1 VA 22/07
    Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war. Der Antrag eines Titelgläubigers auf...
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