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JuraForum.deGesetzeZPO§ 297 ZPO - Form der Antragstellung 

Stand: 17.06.2013

§ 297 ZPO - Form der Antragstellung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.


Weitere Vorschriften um § 297 ZPO

Entscheidungen zu § 297 ZPO

  • BGH, 19.03.2009, IX ZB 152/08
    Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer Ansatz.
  • BAG, 28.08.2008, 2 AZR 63/07
    Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht...
  • LAG-MUENCHEN, 20.06.2007, 10 Sa 902/06
    1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln. 2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt...
  • BAG, 23.01.2007, 9 AZR 492/06
    1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den...
  • OLG-KARLSRUHE, 07.02.2006, 15 W 72/05
    Eine - unzulässige - Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat keine Auswirkungen auf den Streitwert, wenn das Gericht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung absieht. Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Urteilstenor die Klageerweiterung "als unzulässig" abweist.
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