- BGH, 19.03.2009, IX ZB 152/08
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer Ansatz.
- BAG, 28.08.2008, 2 AZR 63/07
Der Arbeitgeber kann auch nach den zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderungen der §§ 4 bis 7, § 13 Abs. 3 KSchG im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht...
- LAG-MUENCHEN, 20.06.2007, 10 Sa 902/06
1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln.
2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt...
- BAG, 23.01.2007, 9 AZR 492/06
1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den...
- OLG-KARLSRUHE, 07.02.2006, 15 W 72/05
Eine - unzulässige - Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat keine Auswirkungen auf den Streitwert, wenn das Gericht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung absieht. Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Urteilstenor die Klageerweiterung "als unzulässig" abweist.
- BAG, 04.12.2002, 5 AZR 556/01
Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO setzt einen Sachantrag des Klägers/Rechtsmittelklägers voraus.
- LAG-NUERNBERG, 27.08.2001, 7 Sa 293/00
1.
Verweist die Berufungsklagepartei in der mündlichen Verhandlung auf ihren schriftsätzlichen Vortrag und enthält der maßgebliche Schriftsatz die Berufungsanträge, ist § 297 Abs. 2 ZPO erfüllt.
2.
Jedenfalls dann, wenn neben der Bezugnahme auf Schriftsätze im Sinne des § 297 Abs. 2 ZPO noch Erklärungen zur Sache abgegeben...
- BGH, 19.04.2000, XII ZR 334/97
ZPO §§ 296 a, 297, 301 Abs. 1
Zur Behandlung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellten Widerklage.
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97 -
Thüringer OLG in Jena
LG Erfurt