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JuraForum.deGesetzeZPO§ 296a ZPO - Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 

§ 296a ZPO - Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.
§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.



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