JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 296a ZPO - Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.
§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
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