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JuraForum.deGesetzeZPO§ 294 ZPO - Glaubhaftmachung 

Stand: 17.06.2013

§ 294 ZPO - Glaubhaftmachung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.



Weitere Vorschriften um § 294 ZPO

Entscheidungen zu § 294 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 11.08.2009, 3 W 45/09
    1. Die Anordnung der Vorlegung von Urkunden an einen Dritten ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht möglich, weil das Gebot der Glaubhaftmachung den Antragsteller auf präsente Beweismittel beschränkt (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO). 2. Die Unterlassung der Erschwerung des Zugangs zu bestimmten Seiten im Internet...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 12.03.2009, 5 ME 425/08
    Zur Frage, ob es rechtmäßig ist, einen Polizeibeamten, der einen mit Leitungs- und Führungsfunktionen verbundenen Dienstposten innehatte, auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, nachdem Pflichtverletzungen, die ihm unterstellte Beamte begangen haben, bekannt geworden sind.
  • OLG-DUESSELDORF, 26.02.2009, I-10 W 137/08
    Es verstößt nicht gegen §§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO, wenn das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren die Vorlage von Schriftwechsel verlangt, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist.
  • BVERWG, 24.07.2008, BVerwG 9 B 41.07
    1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen. Die richterliche Überzeugung kann es sich mit allen im Wege des Freibeweises zulässigen Beweismitteln bilden. Dazu gehören auch eidesstattliche Versicherungen. 2. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 29.05.2008, 3 M 252/07
    Läuft die Frage nach einem Anordnungsgrund darauf hinaus, ob der Antragssteller an der vorläufigen Wahrnehmung seines Wunsch- und Wahlrechts aus Kostengründen gehindert ist und stützt das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf diesen Aspekt , dann muss sich die Beschwerdebegründung hiermit in der gebotenen Weise...
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Erwähnungen von § 294 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 294 ZPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111g

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