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JuraForum.deGesetzeZPO§ 292 ZPO - Gesetzliche Vermutungen 

§ 292 ZPO - Gesetzliche Vermutungen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.



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