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JuraForum.deGesetzeZPO§ 292 ZPO - Gesetzliche Vermutungen 

Stand: 19.04.2013

§ 292 ZPO - Gesetzliche Vermutungen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.


Weitere Vorschriften um § 292 ZPO

Entscheidungen zu § 292 ZPO

  • OLG-ROSTOCK, 10.07.2008, 1 U 90/08
    1. Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). 2. Ausgeschlossen bleiben muss die Anwendung der Grundsätze über die GoA, soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts normierte Risikoverteilung unterlaufen würde. Zu den solchermaßen mit einem Anspruch...
  • LAG-HAMBURG, 09.11.2007, H 3 Sa 102/07
    Ein abgelehnter Stellenbewerber hat im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen behaupteter Diskriminierung keinen allgemeinen, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.12.2006, 4 U 318/06
    Zum Beweismaß an den Nachweis eines "gestellten" Verkehrsunfallereignisses.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 22.08.2006, 14 A 428/04
    Ein Mietspiegel kann nicht verwaltungsgerichtlich daraufhin überprüft werden, ob er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und deshalb qualifiziert im Sinne des § 558 d BGB ist. Das Urteil des BVerwG vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, NJW 1996, 2046, gilt im Kern auch für einen qualifizierten Mietspiegel.
  • SAECHSISCHES-LAG, 19.12.2005, 2 Sa 829/05
    "Störer"- Eigenschaft eines angestellten Rechtsanwaltes.
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