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JuraForum.deGesetzeZPO§ 291 ZPO - Offenkundige Tatsachen 

Stand: 20.05.2013

§ 291 ZPO - Offenkundige Tatsachen

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.



Weitere Vorschriften um § 291 ZPO

Entscheidungen zu § 291 ZPO

  • BAG, 31.07.2007, 3 AZR 810/05
    Ist Versorgungsschuldner ein verschmolzenes Unternehmen, kann es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen ankommen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.04.2007, 13 UF 46/06
    Kosten für Halbtagsplatz im Kindergarten können Mehrbedarf des Kindes begründen.
  • OLG-FRANKFURT, 18.05.2006, 3 U 104/05
    1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße...
  • OLG-KOBLENZ, 21.02.2005, 12 U 265/04
    Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten sowie deren Folgen zu unterrichten. Diese Pflicht ist nicht erfüllt, wenn der Steuerberater den Auftraggeber, der ein später in Bauland umgestuftes Grundstück zur Vermeidung der Besteuerung von...
  • BGH, 10.12.2004, IXa ZB 73/04
    Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.
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