JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 289 ZPO - Zusätze beim Geständnis
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
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