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JuraForum.deGesetzeZPO§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung 

Stand: 20.05.2013

§ 287 ZPO - Schadensermittlung; Höhe der Forderung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.



Weitere Vorschriften um § 287 ZPO

Entscheidungen zu § 287 ZPO

  • BGH, 24.06.2009, VIII ZR 332/07
    Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler - infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen Versicherungsvertreters - entgangenen Gewinns ("Mindestschaden").
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.01.2009, 2 W 68/07
    Bei der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren genügt es, wenn das Gericht - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung - zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt.
  • BGH, 16.12.2008, VI ZR 48/08
    Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfallschadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV berechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeldsätze nach § 32...
  • BGH, 14.10.2008, VI ZR 7/08
    Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen)...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.06.2008, 4 U 478/07
    a. Die in der Rechtsform einer GmbH tätigen Stadtwerke sind an die Vorgaben der VOB/A gebunden. b. Die Wertungsentscheidung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A hat sich an festen Kriterien zu orientieren. Bei nach den sonstigen Wertungskriterien inhaltlich gleichen Angeboten ist der Auftraggeber nicht frei, auch einem nur geringfügig...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 287 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 287 ZPO:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 29 Umstellung langfristiger Verträge

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