Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 283 ZPO - Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners 

Stand: 20.05.2013

§ 283 ZPO - Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.



Weitere Vorschriften um § 283 ZPO

Entscheidungen zu § 283 ZPO

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 05.02.2008, 1 S 1922/07
    An der Entscheidung, ob der Inhalt eines fristgerecht eingegangenen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes das Ergebnis der im Anschluss an die mündliche Verhandlung durchgeführten vorläufigen Urteilsberatung unberührt lässt, müssen auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 16.11.2006, 6 UF 29/06
    a. Die Selbstbehaltsätze gegenüber Ehegatten sind grundsätzlich höher anzusetzen als gegenüber minderjährigen Kindern. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der in der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt. b. Zur Frage der Mangelfallberechnung in diesen Fällen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.07.2006, 8 U 224/05
    Zur Notwendigkeit eines "Vorwegabzugs" der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.11.2005, 8 U 66/05
    Die vertraglich vorgesehenen Erhöhung des Gewerbezuschlags in einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Mietverhältnis ist nur dann wirksam, wenn der konkrete Erhöhungsbetrag nachvollziehbar berechnet wird.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.08.2005, 8 U 251/04
    Zur Verpflichtung des Steuerberaters zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Rechtsbehelfe gegen die Vollziehung eines Steuerbescheides.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 283 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 283 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Benutzer-Kommentare zu § 283 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 283 ZPO - Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche