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JuraForum.deGesetzeZPO§ 282 ZPO - Rechtzeitigkeit des Vorbringens 

Stand: 20.05.2013

§ 282 ZPO - Rechtzeitigkeit des Vorbringens

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.



Weitere Vorschriften um § 282 ZPO

Entscheidungen zu § 282 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 24.02.2009, 13 Ta 586/08
    Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist gerechtfertigt, wenn eine Partei im Verhandlungstermin "in die Säumnis flieht", um der gemäß § 56 Abs. 2 ArbGG drohenden Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu entgehen.
  • BAG, 02.07.2008, 10 AZR 355/07
    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.05.2008, 4 U 500/07
    Zur Vertragsanpassung eines nach vorangegangenem Vergabeverfahren abgeschlossenen Bauvertrags.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.09.2007, 12 U 145/06
    Allein der Umstand, dass ein Klinikpatient im Bereich der Klinik gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, indiziert nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Kommt es jedoch - wie hier - im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zum Sturz eines Patienten, so hat der Betreiber der Klinik...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.08.2007, 12 U 16/07
    Werden Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser nicht vom gewerblichen (Zwischen-) Mieter, sondern von Dritten unterzeichnet, denen der (Zwischen-) Mieter mit Kenntnis und Billigung des Vermieters die Räume überlassen hat, so muss sich der Mieter derartige Erklärungen nicht ohne weiteres zurechnen lassen....
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Erwähnungen von § 282 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 282 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 54 Güteverfahren
        • Zweiter Unterabschnitt (Berufungsverfahren)
      • § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens

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