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JuraForum.deGesetzeZPO§ 279 ZPO - Mündliche Verhandlung 

Stand: 20.05.2013

§ 279 ZPO - Mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.


Weitere Vorschriften um § 279 ZPO

Entscheidungen zu § 279 ZPO

  • BVERWG, 16.06.2003, BVerwG 7 B 106.02
    1. § 279 Abs. 3 ZPO in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) begründet für den Verwaltungsprozess keine neuen, nicht schon bisher durch § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Verfahrenspflichten des Gerichts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf § 86 Abs. 3...
  • OLG-NAUMBURG, 18.12.2001, 13 W 627/01
    Dem Geschäftsführer einer GmbH, der für die GmbH an einem Termin zur mündlichen Verhandlung teilnimmt, steht ein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalles nicht zu.
  • OLG-DRESDEN, 05.10.2001, 11 AR 196/01
    § 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt: Soweit einem Kostenschuldner, dem ... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich ... die Kosten auferlegt sind, die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, soll die Haftung des anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden.

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