Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 

Stand: 17.06.2013

§ 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 278 ZPO

Entscheidungen zu § 278 ZPO

  • BGH, 12.02.2009, VII ZB 76/07
    a) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. b) Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein...
  • OLG-CELLE, 05.12.2008, 2 W 261/08
    Die Terminsgebühren gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil VV-RVG, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5...
  • OLG-DUESSELDORF, 26.08.2008, I-10 W 53/08
    1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies...
  • LAG-DUESSELDORF, 11.06.2008, 12 Sa 349/08
    1. Bestätigen die Prozessbevollmächtigten der Parteien nach fernmündlich getroffener Einigung einander durch Briefwechsel einen gleichlautend ausformulierten Vergleichstext, ist jedenfalls dann, wenn die beiderseits erstrebte gerichtliche Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zum Ziel hat, dem Vergleichsgläubiger einen...
  • OLG-NAUMBURG, 06.05.2008, 4 UF 145/07
    Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 1587o BGB kann auch nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden (a.A. Brandenburgische OLG in FamRZ 2008, 1192-1193; Borth: Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2008, Rn 766, PWW/Ahrens, 3. Aufl. 2008, § 127a Rn 2).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 278 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 278 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 278 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche