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JuraForum.deGesetzeZPO§ 277 ZPO - Klageerwiderung; Replik 

Stand: 20.05.2013

§ 277 ZPO - Klageerwiderung; Replik

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 277 ZPO

Entscheidungen zu § 277 ZPO

  • BAG, 02.07.2008, 10 AZR 355/07
    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO...
  • OLG-KARLSRUHE, 05.09.2007, 14 W 46/07
    1. In der mündlichen Verhandlung erfolgte Äußerungen des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage rechtfertigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. 2. Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgte Setzung einer zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung rechtfertigt die Besorgnis...
  • OLG-MUENCHEN, 15.02.2000, 25 U 4815/99
    Leitsatz: Eine Mahnung mit dem Hinweis, daß die Versicherungsprämie innerhalb von zwei Wochen zu zahlen sei, entfaltet keine Rechtswirkungenen, weil nach § 39 Absatz 1 Satz 1 VVG eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen ist.
  • OLG-MUENCHEN, 22.08.1999, 7 U 3422/99
    1. Ein Scheck mit der Währungsbezeichnung "CHF" enthält eine eindeutige Anweisung an die bezogene Bank auf Zahlung in Schweizer Franken. 2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 277 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 275 Früher erster Termin
      • § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 1 (Berufung)
    • § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

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