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JuraForum.deGesetzeZPO§ 276 ZPO - Schriftliches Vorverfahren 

§ 276 ZPO - Schriftliches Vorverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten.
Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.
Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
      • § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
        • Titel 3 (Versäumnisurteil)
      • § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
      • § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
      • Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)
    • § 499 Belehrungen
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 697 Einleitung des Streitverfahrens
  • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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