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JuraForum.deGesetzeZPO§ 276 ZPO - Schriftliches Vorverfahren 

Stand: 27.05.2013

§ 276 ZPO - Schriftliches Vorverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.



Weitere Vorschriften um § 276 ZPO

Entscheidungen zu § 276 ZPO

  • OLG-DRESDEN, 07.05.2009, 10 U 1816/08
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (hier: Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 LugÜ).
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.02.2009, 5 W 27/09
    a. Der Beklage kann jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen. b. Einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.02.2009, 5 W 28/09
    a. Der Beklage kann jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen. b. Einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des...
  • BAG, 02.07.2008, 10 AZR 355/07
    Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO...
  • OLG-ROSTOCK, 17.08.2007, 6 U 58/07
    Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO) - gegen die versäumte Frist zur Begründung der Berufung - liegt regelmäßig nicht in einer plötzlich auftretenden Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten und ebensowenig in einer unvorhersehbaren Computerstörung, wenn es an Vortrag zu Art und Behebung des Defekts...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 276 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 276 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
      • § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
        • Titel 3 (Versäumnisurteil)
      • § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
      • § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
      • Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)
    • § 499 Belehrungen
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 697 Einleitung des Streitverfahrens
  • § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

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