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JuraForum.deGesetzeZPO§ 274 ZPO - Ladung der Parteien; Einlassungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 274 ZPO - Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.


Weitere Vorschriften um § 274 ZPO

Entscheidungen zu § 274 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.08.2005, 8 U 251/04
    Zur Verpflichtung des Steuerberaters zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Rechtsbehelfe gegen die Vollziehung eines Steuerbescheides.
  • OLG-DUESSELDORF, 08.02.2002, 3 W 385/01
    Die Zustellung des das Verfahren vor einem niederländischen Gericht einleitenden Schriftstückes nur eine Woche vor dem Terminstag, an dem ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergeht, kann - ungeachtet der Bestimmung des § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO - bei Vorliegen besonderer Umstände als ausreichend i. S. von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 274 ZPO:

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