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JuraForum.deGesetzeZPO§ 273 ZPO - Vorbereitung des Termins 

Stand: 19.04.2013

§ 273 ZPO - Vorbereitung des Termins

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.



Weitere Vorschriften um § 273 ZPO

Entscheidungen zu § 273 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.12.2007, 12 U 198/07
    Erscheint eine Zeugin nach Ladung, Ordnungsgeldbeschluss und Vorführungsanordnung nicht bei Gericht , und beantragt die beweisbelastete Partei daraufhin die urkundenbeweisliche Verwertung der Erklärung der Zeugin zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Polizei, ohne dass die Gegenpartei ausdrücklich oder...
  • OLG-ROSTOCK, 05.01.2007, 8 W 67/06
    1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06). 2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht...
  • OLG-ROSTOCK, 05.01.2007, 8 W 68/06
    1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06). 2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht...
  • OLG-BREMEN, 28.09.2005, 1 U 49/05 a
    Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.08.2005, 5 W 243/05
    Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 273 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 273 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens

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