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JuraForum.deGesetzeZPO§ 272 ZPO - Bestimmung der Verfahrensweise 

Stand: 20.05.2013

§ 272 ZPO - Bestimmung der Verfahrensweise

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.


Weitere Vorschriften um § 272 ZPO

Entscheidungen zu § 272 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 28.02.2007, 21 W 1/07
    1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat. 2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 04.07.2006, 1 O 138/06
    1. Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob § 34 Abs. 2 GKG, der die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich eröffnet, der Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO vorgeht. 2. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., wonach das Gericht einem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen kann, wenn durch Verschulden...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 16.11.2005, 11 W 2/04
    1. Für die in §§ 409, 410 BGB vorausgesetzte Abtretungsanzeige genügt grundsätzlich die Aushändigung einer Kopie. 2. Etwas anders gilt, wenn der Schuldner etwa wegen des Zustandes der Kopie oder anderer Unsicherheiten verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit erhebt.
  • OLG-BREMEN, 07.04.2004, 4 W 7/04
    Sind für eine Klage die die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Tatsachen von der Klägerseite nicht vorgetragen und weist das Gericht auf die bislang nicht ersichtliche Zuständigkeit hin, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren noch nach Ablauf der Notfrist im...
  • BGH, 03.03.2004, IV ZB 21/03
    a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte...
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