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JuraForum.deGesetzeZPO§ 27 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft 

Stand: 17.06.2013

§ 27 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 27 ZPO

Entscheidungen zu § 27 ZPO

  • BAYOBLG, 01.12.2004, 1Z AR 158/04
    Zuständigkeitsbestimmung setzt außer bei negativem Kompetenzkonflikt die Antragstellung einer Partei voraus (Aufgabe der insoweit entgegen gesetzten früheren Rechtsprechung, BayObLGZ 1987, 289/290)
  • OLG-NAUMBURG, 30.06.2004, 1 AR 17/04 (Zust)
    Der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft erfasst auch Streitigkeiten unter den Miterben, wenn Anlass des Ausgleichsanspruchs eine Nachlassverbindlichkeit ist (hier: Pflichtteilsanspruch eines Dritten) und die Miterben für diese Nachlassverbindlichkeit gesamtschuldnerisch einzustehen haben.
  • BAYOBLG, 10.11.2003, 1Z AR 114/03
    1. Ist der Miterbe selbst Nachlassgläubiger, kann er auch nach Teilung des Nachlasses jeden seiner Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag seiner Forderung abzüglich des auf seinen eigenen Bruchteil fallenden Betrages in Anspruch nehmen. Solange dabei nicht die Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB gegeben sind, besteht...
  • OLG-KARLSRUHE, 02.10.2002, 15 AR 35/02
    1. Für Beerdigungskosten gilt der besondere Gerichtsstand des § 28 ZPO. 2. § 28 ZPO erfasst auch Rechtsstreitigkeiten unter Miterben.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 06.02.2001, 3 W 16/01
    1. Hat das Amtsgericht es unterlassen, eine Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, so kann es dies nach Eintritt der formellen Rechtskraft nachholen; ob die Ergänzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO oder auf § 18 FGG beruht, bleibt...

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