JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 268 ZPO - Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den
Landgerichten)
Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
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