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JuraForum.deGesetzeZPO§ 268 ZPO - Unanfechtbarkeit der Entscheidung 

Stand: 20.05.2013

§ 268 ZPO - Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.


Weitere Vorschriften um § 268 ZPO

Entscheidungen zu § 268 ZPO

  • BGH, 25.10.2007, VII ZR 27/06
    Verteidigt sich der Auftraggeber gegenüber einer Werklohnklage des Auftragnehmers damit, er verweigere die Abnahme wegen verschiedener Mängel, so kann die Feststellung, der Auftragnehmer sei zur Beseitigung aller Mängel verpflichtet, Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage sein. Unerheblich ist, ob das Gericht die...

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