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JuraForum.deGesetzeZPO§ 264 ZPO - Keine Klageänderung 

§ 264 ZPO - Keine Klageänderung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 2 (Verfahren vor den Amtsgerichten)
    • § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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