JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 264 ZPO - Keine Klageänderung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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