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JuraForum.deGesetzeZPO§ 259 ZPO - Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung 

Stand: 19.04.2013

§ 259 ZPO - Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.



Weitere Vorschriften um § 259 ZPO

Entscheidungen zu § 259 ZPO

  • OLG-OLDENBURG, 03.07.2008, 8 U 15/08
    1) Die auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichtete Klage ist wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages unzulässig, wenn die Teilflächen nicht katasteramtlich vermessen sind und sich ihre genaue Lage und Größe auch nicht anderweitig exakt bestimmen lassen. 2) Bei den auf Grund eines Rezesses aus dem 19....
  • BAG, 16.10.2007, 9 AZR 110/07
    Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zu den Personalakten genommenen Unterlagen paginiert.
  • LAG-HAMM, 16.10.2007, 14 Sa 1416/07
    Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - 14 Sa 1415/07
  • LAG-HAMM, 16.10.2007, 14 Sa 1415/07
    1. Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Deswegen...
  • BGH, 18.07.2007, VIII ZR 288/05
    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG (2004) auf Ausbau des Netzes. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher handelt es sich bei einer entsprechenden...
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