JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 258 ZPO - Klage auf wiederkehrende Leistungen
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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