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JuraForum.deGesetzeZPO§ 257 ZPO - Klage auf künftige Zahlung oder Räumung 

Stand: 17.06.2013

§ 257 ZPO - Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Zivilprozessordnung

   Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
         Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.


Weitere Vorschriften um § 257 ZPO

Entscheidungen zu § 257 ZPO

  • LAG-DUESSELDORF, 06.05.2008, 6 Ta 136/08
    1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie. 2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich...
  • LAG-MUENCHEN, 30.05.2007, 7 Sa 1195/06
    Nach dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit für die Zeitungsverlage in Bayern kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er Alterteilzeitverhältnisse begründen will. Begründet er Alterteilzeitverhältnisse unterliegen diese den tariflichen Vorschriften.
  • LAG-KOELN, 29.05.2006, 11 (14) Ta 110/06
    § 42 Abs. 4 GKG beschränkt den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des...
  • OLG-NAUMBURG, 30.05.2002, 2 U 42/01
    1. Ist eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt und darf der Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, so darf die Bank den Kredit nicht ohne vorherige Abmahnung oder Warnung...
  • OLG-DRESDEN, 15.11.2001, 7 U 1956/01
    1. Die ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse allein wegen einer politischen Betätigung des Kunden stellt eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Dies gilt auch, wenn der Kunde eine politische Partei ist. Art. 21 GG kommt jedenfalls dann, wenn...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 257 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

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