JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 257 ZPO - Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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