JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 252 ZPO - Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
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