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JuraForum.deGesetzeZPO§ 251a ZPO - Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten 

§ 251a ZPO - Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.

(2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.
Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen.
Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.

(3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 3 (Versäumnisurteil)
      • § 331a Entscheidung nach Aktenlage
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
        • Titel 1 (Erkenntnisverfahren)
      • § 1103 Säumnis

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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