JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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