Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens 

Stand: 20.05.2013

§ 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.


Weitere Vorschriften um § 251 ZPO

Entscheidungen zu § 251 ZPO

  • BGH, 12.02.2009, VII ZB 76/07
    a) Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. b) Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein...
  • HESSISCHES-LAG, 06.10.2008, 4 Ta 342/08
    Beantragen die Parteien die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen und ordnet das Arbeitsgericht im Gütetermin antragsgemäß das Ruhen des Verfahrens an, liegt kein Säumnisfall im Sinne von § 54 Abs. 5 ArbGG vor. In diesem Fall führt ein Nichtbetreiben des Verfahrens über mehr als sechs Monate...
  • OLG-KOBLENZ, 13.03.2008, 2 U 1490/04
    Der Verantwortliche eines Prospekts - Windkraftfonds - ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darzustellen Für die Beteiligung an einem Windkraftfonds sind insoweit regelmäßig die...
  • OLG-OLDENBURG, 21.02.2008, 8 U 186/07
    1) In der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines Mediationsverfahrens liegt die konklundente Verlängerung eines mit der Zustimmung zur Durchführung des Mediationsverfahrens gestellten Antrages auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung. 2) Nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens für die Dauer eines...
  • OLG-ROSTOCK, 05.01.2007, 8 W 67/06
    1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06). 2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche