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JuraForum.deGesetzeZPO§ 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens 

§ 251 ZPO - Ruhen des Verfahrens

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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