JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 250 ZPO - Form von Aufnahme und Anzeige
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
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