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JuraForum.deGesetzeZPO§ 249 ZPO - Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung 

Stand: 19.04.2013

§ 249 ZPO - Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.



Weitere Vorschriften um § 249 ZPO

Entscheidungen zu § 249 ZPO

  • BGH, 27.01.2009, XI ZR 519/07
    Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung...
  • BGH, 17.12.2008, XII ZB 125/06
    a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig. b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.09.2008, 4 W 52/08
    Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.09.2008, 4 W 53/08
    Die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens gegen eine Partei gilt nicht im Ordnungsgeldverfahren gegen einen Zeugen.
  • LAG-DUESSELDORF, 08.08.2008, 9 Sa 2261/07
    1. Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG...
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