JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 248 ZPO - Verfahren bei Aussetzung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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