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JuraForum.deGesetzeZPO§ 247 ZPO - Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr 

Stand: 20.05.2013

§ 247 ZPO - Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.


Weitere Vorschriften um § 247 ZPO

Entscheidungen zu § 247 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 11.12.2008, 9 TaBV 141/08
    1. Ein Betriebsratsvorsitzender, der für seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um die Einstellung einer Mitarbeiterin oder deren Vertragsverlängerung sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt und die Mitarbeiterin ständig sexuell belästigt, missbraucht sein Betriebsratsamt und ist auf Antrag des Arbeitgebers aus dem...

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