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JuraForum.deGesetzeZPO§ 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege 

§ 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.



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