JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
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