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JuraForum.deGesetzeZPO§ 243 ZPO - Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 243 ZPO - Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 243 ZPO

Entscheidungen zu § 243 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2005, 2 W 65/05
    Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind.

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