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JuraForum.deGesetzeZPO§ 239 ZPO - Unterbrechung durch Tod der Partei 

Stand: 20.05.2013

§ 239 ZPO - Unterbrechung durch Tod der Partei

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 239 ZPO

Entscheidungen zu § 239 ZPO

  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 11.10.2007, OVG 11 A 7.05
    Zur Herstellung von Ausfertigungsmängeln bei unzureichender Bezugnahme auf an Behördenstelle hinterlegte Flurkarten.
  • OLG-SCHLESWIG, 15.08.2007, 2 W 142/07
    1. Der Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO steht die Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod einer Partei nicht entgegen. 2. Die Vorlage ist unzulässig, wenn es an einer rechtskräftigen Erklärung der Unzuständigkeit eines beteiligten...
  • OLG-KARLSRUHE, 08.03.2007, 19 U 28/06
    1) Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239, 246 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Partei nach Kenntnis des Todes der Gegenpartei mündlich verhandelt hat und unter Berücksichtigung von § 2039 BGB kein schützenswertes Interesse vorliegt. 2) Vor einer Gutachtenverwertung nach § 411 a ZPO bedarf es keiner vorherigen...
  • OLG-FRANKFURT, 23.02.2007, 4 W 44/06
    Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
  • BGH, 07.11.2006, X ZR 149/04
    Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 239 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 239 ZPO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
      • § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
      • § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

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