JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 237 ZPO - Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
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