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JuraForum.deGesetzeZPO§ 237 ZPO - Zuständigkeit für Wiedereinsetzung 

§ 237 ZPO - Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.



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