JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 236 ZPO - Wiedereinsetzungsantrag
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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