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JuraForum.deGesetzeZPO§ 234 ZPO - Wiedereinsetzungsfrist 

§ 234 ZPO - Wiedereinsetzungsfrist

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.


Fußnoten:


Zu § 234: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 6 (Sicherheitsleistung)
      • § 108 Art und Höhe der Sicherheit
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
      • § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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