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JuraForum.deGesetzeZPO§ 234 ZPO - Wiedereinsetzungsfrist 

Stand: 17.06.2013

§ 234 ZPO - Wiedereinsetzungsfrist

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.



Weitere Vorschriften um § 234 ZPO

Entscheidungen zu § 234 ZPO

  • BGH, 09.07.2009, VII ZB 111/08
    Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.
  • OLG-FRANKFURT, 19.12.2008, 19 U 91/08
    Eine erfolglos gebliebene Anhörungsrüge gem. § 321 a ZPO hat - ebenso wie eine erfolglos gebliebene Gegenvorstellung - keinen Einfluss auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist.
  • BGH, 18.12.2008, I ZB 83/08
    Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der...
  • BGH, 17.12.2008, XII ZB 185/08
    Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 21.11.2008, 4 U 186/08
    Ein Berufungskläger kann nicht darauf vertrauen, dass sein vier Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim unzuständigen Landgericht eingereichter Berufungsschriftsatz noch rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht weiter geleitet wird, wenn in dem Zeitraum von vier Tagen ein Wochenende enthalten ist.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 234 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 234 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 6 (Sicherheitsleistung)
      • § 108 Art und Höhe der Sicherheit
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
      • § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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