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JuraForum.deGesetzeZPO§ 233 ZPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 

Stand: 20.05.2013

§ 233 ZPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.



Weitere Vorschriften um § 233 ZPO

Entscheidungen zu § 233 ZPO

  • LAG-MUENCHEN, 20.07.2009, 11 Sa 298/09
    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer des Berufungsgerichts durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin.
  • BGH, 09.07.2009, VII ZB 111/08
    Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.
  • BGH, 06.11.2008, IX ZB 208/06
    Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht und ohne besondere Beschleunigung an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist.
  • HESSISCHES-LAG, 30.09.2008, 12 Sa 292/08
    1. Geben mehrere Verfahrensbevollmächtigte sich widersprechende Verfahrenserklärungen gleichzeitig oder nicht ausschließbar gleichzeitig ab (hier: Berufungsrücknahme und Berufungsbegründungsschrift am vorletzten Tag der Frist), so sind beide als sich gegenseitig ausschließend wirkungslos. 2. Der Umstand, dass der erste...
  • BGH, 18.09.2008, V ZB 32/08
    Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 233 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 233 ZPO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
    • § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
      • § 251 Ruhen des Verfahrens
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 721 Räumungsfrist
    • § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

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