JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 233 ZPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Fußnoten:
Zu § 233: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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