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JuraForum.deGesetzeZPO§ 233 ZPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 

§ 233 ZPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


Fußnoten:


Zu § 233: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
    • § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
      • § 251 Ruhen des Verfahrens
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 721 Räumungsfrist
    • § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

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