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JuraForum.deGesetzeZPO§ 231 ZPO - Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung 

Stand: 20.05.2013

§ 231 ZPO - Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.

(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.


Weitere Vorschriften um § 231 ZPO

Entscheidungen zu § 231 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 17.12.2004, 21 W 42/04
    Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag...

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