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JuraForum.deGesetzeZPO§ 230 ZPO - Allgemeine Versäumungsfolge 

§ 230 ZPO - Allgemeine Versäumungsfolge

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 4 (Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.



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