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JuraForum.deGesetzeZPO§ 23 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands 

Stand: 17.06.2013

§ 23 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.



Weitere Vorschriften um § 23 ZPO

Entscheidungen zu § 23 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.04.2009, 4 W 134/09
    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland wohnhaften Beklagten unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des EuGH vom 12.2.2009 (C-339/07).
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.05.2008, 2 AR 26/08
    1.) Eine Vermögensauseinandersetzung, die in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erfolgt und auf einer Vereinbarung beruht, welche den Güterstand der Parteien nicht gemäß § 1408 BGB verändert, stellt eine "güterrechtliche Streitigkeit" im Sinne von § 23a Nr. 5 GVG, §§ 1363 ff. BGB dar. 2.) Der Umstand, dass der...
  • BAG, 13.11.2007, 9 AZR 134/07
    1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder...
  • LAG-KOELN, 26.04.2006, 7 Sa 181/04
    1. Die gewerberechtliche Abmeldung der hiesigen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts gem. §§ 23 und/oder 29 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung am alten Standort noch Vermögen vorhanden ist und Abwicklungsarbeiten durchgeführt...
  • BAG, 15.02.2005, 9 AZR 116/04
    Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht gerichtlich vorgeht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 23 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 23 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
    • § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

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