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JuraForum.deGesetzeZPO§ 227 ZPO - Terminsänderung 

§ 227 ZPO - Terminsänderung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen.
Dies gilt nicht für

dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt.
Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht.
Die Entscheidung ist kurz zu begründen.
Sie ist unanfechtbar.


Fußnoten:


Zu § 227: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 46 Grundsatz
  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
  • Patentgesetz (PatG)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      • 3. (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
    • § 99 Entsprechende Anwendung von Gerichtsverfassungsgesetz und Zivilprozessordnung; Anfechtung; Akteneinsicht
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • Vierter Unterabschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • § 110 Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens)
      • § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

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