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JuraForum.deGesetzeZPO§ 226 ZPO - Abkürzung von Zwischenfristen 

Stand: 17.06.2013

§ 226 ZPO - Abkürzung von Zwischenfristen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.

(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.

(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.


Weitere Vorschriften um § 226 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 226 ZPO:

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