JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 225 ZPO - Verfahren bei Friständerung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 3 (Verfahren)
Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 225 ZPO - Verfahren bei Friständerung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum