Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 3 (Verfahren) Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.
Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V...
Ein Rechtsmittelführer darf nicht darauf vertrauen, dass einer ohne jegliche Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stattgegeben wird. Wird ein solcher Antrag am letzten Tag der Frist nach Büroschluss gestellt und erst nach Fristablauf abgelehnt, hat der Rechtsmittelführer die...
1. Trotz Unanfechtbarkeit der Entscheidung, eine richterliche Frist auf Antrag zu verlängern, ist ein Fristverkürzungsantrag nach § 224 Abs. 2 ZPO gegen die verlängerte Frist zulässig.
2. Im Wege der Abkürzung darf die bewilligte Verlängerung nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Das Interesse an der...
Die Vermutung eines Rechtsanwalts, sein Mandant befinde sich möglicherweise in Urlaub, rechtfertigt keine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von BGHZ...
1. Die zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegündung (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) höchstrichterlich entwickelte "Vertrauensrechtsprechung" findet auf den Antrag zur Verlängerung der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Stellungnahmefrist keine uneingeschränkte Anwendung. Im Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO sind...
Leitsatz:
Das Berufungsgericht verletzt das rechtliche Gehör eines Beteiligten, wenn es im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO entscheidet, ohne zuvor einen Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist zu bescheiden.
Beschluß des 9. Senats vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 -
I. VG Düsseldorf vom 26.06.1996 - VG 18 K...