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JuraForum.deGesetzeZPO§ 221 ZPO - Fristbeginn 

§ 221 ZPO - Fristbeginn

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

(1)0 Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.



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