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JuraForum.deGesetzeZPO§ 221 ZPO - Fristbeginn 

Stand: 20.05.2013

§ 221 ZPO - Fristbeginn

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.


Weitere Vorschriften um § 221 ZPO

Entscheidungen zu § 221 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 07.08.2003, 3 UF 19/03
    Ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 ZPO liegt nicht vor, wenn ein Anwalt wegen urlaubsbedingter Abwesenheit Vertagung beantragt, er sich jedoch aufgrund eigener Mitteilung mehr als eine Woche vom Kanzleisitz entfernt. In diesem Fall muss er für eine Vertretung sorgen.

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