Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 220 ZPO - Aufruf der Sache; versäumter Termin 

Stand: 17.06.2013

§ 220 ZPO - Aufruf der Sache; versäumter Termin

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.


Weitere Vorschriften um § 220 ZPO

Entscheidungen zu § 220 ZPO

  • BAG, 23.01.2007, 9 AZR 492/06
    1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den...
  • OLG-DUESSELDORF, 17.07.2001, 10 W 68/01
    Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem gemäss §§ 719 Absatz 1, 707 ZPO über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil entschieden worden ist, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Gericht die Grenzen seiner Ermessensausübung verkannt hat. Eine derartige...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 220 ZPO - Aufruf der Sache; versäumter Termin"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche