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JuraForum.deGesetzeZPO§ 22 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 22 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 2 (Gerichtsstand)

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.


Weitere Vorschriften um § 22 ZPO

Entscheidungen zu § 22 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.05.2008, 2 AR 25/08
    1) Zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO im Falle eines Beitritts zu einem Immobilienfonds. 2) Zur Zuständigkeit nach § 22 ZPO im Falle mittelbarer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft. 3) Zur ausnahmsweisen Verneinung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO...
  • OLG-MUENCHEN, 27.07.2006, 7 U 2287/06
    1. Macht der Insolvenzverwalter gegen eine Gesellschafterin, die ihren Firmensitz in der Schweiz hat, Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen aus §§ 135 Nr. 2 InsO i.V.m. 32 a), b) GmbHG geltend, so findet das Luganer Übereinkommen (LugÜbK) gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜbK keine Anwendung, da es sich hierbei um...
  • BAYOBLG, 09.03.2005, 1Z AR 60/05
    Für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn für alle Klaggründe am selben Ort besondere Gerichtsstände begründet sind; denn nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll die Bestimmung des zuständigen Gerichts immer dann ausgeschlossen sein, wenn nach den Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände ein...
  • OLG-NAUMBURG, 05.08.2004, 2 U 42/04
    1. Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sind nicht bereits dann schlüssig behauptet, wenn bei summarischer Prüfung das Bestehen eines Anspruchs als nicht abwegig erscheint oder nach dem Klagevorbringen zumindest ernsthaft zu erwägen ist. Ein Anspruch aus unerlaubter...
  • OLG-NAUMBURG, 31.03.2004, 5 U 4/04
    1. Für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. 2. Gleichgültig ist, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches...
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