- KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.05.2008, 2 AR 25/08
1) Zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO im Falle eines Beitritts zu einem Immobilienfonds.
2) Zur Zuständigkeit nach § 22 ZPO im Falle mittelbarer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft. 3) Zur ausnahmsweisen Verneinung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO...
- OLG-MUENCHEN, 27.07.2006, 7 U 2287/06
1. Macht der Insolvenzverwalter gegen eine Gesellschafterin, die ihren Firmensitz in der Schweiz hat, Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen aus §§ 135 Nr. 2 InsO i.V.m. 32 a), b) GmbHG geltend, so findet das Luganer Übereinkommen (LugÜbK) gem. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜbK keine Anwendung, da es sich hierbei um...
- BAYOBLG, 09.03.2005, 1Z AR 60/05
Für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn für alle Klaggründe am selben Ort besondere Gerichtsstände begründet sind; denn nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll die Bestimmung des zuständigen Gerichts immer dann ausgeschlossen sein, wenn nach den Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände ein...
- OLG-NAUMBURG, 05.08.2004, 2 U 42/04
1. Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sind nicht bereits dann schlüssig behauptet, wenn bei summarischer Prüfung das Bestehen eines Anspruchs als nicht abwegig erscheint oder nach dem Klagevorbringen zumindest ernsthaft zu erwägen ist. Ein Anspruch aus unerlaubter...
- OLG-NAUMBURG, 31.03.2004, 5 U 4/04
1. Für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
2. Gleichgültig ist, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches...
- BAYOBLG, 22.07.2003, 1Z AR 73/03
Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn für die Klage gegen alle Streitgenossen der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft gegeben ist.
- OLG-KOBLENZ, 10.12.2002, 4 SmA 47/02
Werden Gesellschafter einer GbR wegen Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen verklagt, ist gemeinsamer besonderer Gerichtsstand i.S.d. § 36 ZPO der der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft einen feststellbaren Sitz hat.
- BAYOBLG, 18.07.2002, 1Z AR 62/02
Zur Frage der Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn neben maßgeblichen Gesellschaftern einer Publikums-KG auch die Anlagevermittlungsgesellschaft und ein für diese tätig gewordener Handelsvertreter auf Schadensersatz verklagt werden.
- OLG-NAUMBURG, 13.11.2001, 11 U 116/01
Nach Rücktritt vom Vertrag kann eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht mehr verlangt werden, wenn die Vertragsstrafe dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers zuzuordnen ist.
- OLG-CELLE, 16.05.2001, 4 AR 33/01
Solange eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Sitz hat, liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine Klage eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Rechts- und Parteifähigkeit (MDR 2001,...