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JuraForum.deGesetzeZPO§ 218 ZPO - Entbehrlichkeit der Ladung 

Stand: 20.05.2013

§ 218 ZPO - Entbehrlichkeit der Ladung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 3 (Verfahren)
         Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.


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